Maler und Lackierer (m/w/d) ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (HwO). Er ist dem Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung zugeordnet.
Die Ausbildung zum / zur Maler und Lackierer / in dauert drei Jahre – in Einzelfällen kann auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden.
Deine Ausbildung findet in einem Malermeisterbetrieb sowie in der Berufsschule statt und orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Du lernst z. B. vieles zu den Bereichen:
Steige auf vom Lehrling zu allem was du dir vorstellen kannst.
Was auch immer du in deinem Leben erreichen möchtest. Mit einer Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk löst du deine Eintrittkarte in eine erfolg- und abwechslungsreiche Zukunft.
Nutze nach der Ausbildung die vielen Weiterbildungsmöglichkeiten, die das Maler- und Lackiererhandwerk dir bietet. Dabei ist es egal, ob du selbständig oder als Angestellte / r in einem Betrieb arbeiten möchtest – im Malerhandwerk stehen dir nach der Ausbildung sämtliche Türen offen.
Das solltest Du für eine Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk mitbringen:
Perfekt! Dann werde Maler!
Ausbildungsvergütungen ab dem 01.08.2023:
Erste Ausbildungsjahr 770,- Euro
Zweite Ausbildungsjahr 850,- Euro
Dritte Ausbildungsjahr 1.015,- Euro
Ab dem 01.08.2024 steigen die Vergütungen nochmals an:
Erste Ausbildungsjahr 800,- Euro
Zweite Ausbildungsjahr 885,- Euro
Dritte Ausbildungsjahr 1.050,- Euro
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1. Wozu dient die überbetriebliche Ausbildung?
Der betriebliche Teil der Ausbildung kann nur zum Teil am Lernort Betrieb während der laufenden Produktion und Dienstleistung erfolgen. Die systematische Vermittlung wesentlicher Ausbildungsinhalte ist teilweise nur in produktionsunabhängigen Lehrwerkstätten möglich. Aus Kosten- und Kapazitätsgründen verfügen in der Regel jedoch nur Großbetriebe über solche eigenen Lehrwerkstätten. Handwerksbetriebe sind jedoch zumeist kleinere oder mittlerer Betriebe, die zwar oft bis an die Grenze ihrer Kapazitätsmöglichkeiten ausbilden, aus Gründen der Betriebsgröße in der Regel aber jeweils nur zwei bis drei Lehrlinge haben. Für diese Unternehmen ist die Unterhaltung eigener Lehrwerkstätten weder wirtschaftlich sinnvoll noch möglich.
Die Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (= ÜLU) nehmen den ausbildenden Handwerksbetrieben die Vermittlung derjenigen Ausbildungsinhalte ab, die der systematischen Vermittlung und Vertiefung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt bedürfen.
Die ÜLU stellt damit einen Teil der betriebspraktischen Ausbildung als Ergänzung und Entlastung des Betriebes in seinem Ausbildungsbereich dar. Betriebliche Ausbildung und ÜLU bilden somit eine Einheit, wobei der ÜLU als der "verlängerten Werkbank des Ausbildungsbetriebes" nur subsidiärer Charakter zukommt. Sie kann und soll nur dort aushelfen, wo der Betrieb selbst nicht in adäquater Weise ausbilden kann. Sie kann und will dem Betrieb seine Verantwortung, die er mit dem Ausbildungsvertrag übernommen hat, nicht abnehmen.
Die überbetriebliche Ausbildung verfolgt dabei im wesentlichen drei Ziele:
2. Wer bestimmt Inhalt und Anzahl der ÜLU-Kurse?
Die Tarifvertragsparteien einigen sich über Anzahl und Inhalt der Kurse. Aufgrund dieser Vorgaben der Tarifpartner erlässt der Landes-/Bundeswirtschaftsminister verbindliche Rahmenlehrpläne für die ÜLU-Kurse.
Für Änderungsvorschläge bzgl. Anzahl und Inhalt der ÜLU ist daher Ihr Fachverband und nicht die Kammer der richtige Ansprechpartner. Die Rahmenlehrpläne für die einzelnen ÜLU-Kurse finden Sie online beim Heinz-Piest-Institut.
3. Wo finden die ÜLU-Kurse statt?
Alle Kurse/Lehrgänge werden im Bildungszentrum Dortmund-Körne durchgeführt.
4. Freistellung des Auszubildenden für die Teilnahme an der ÜLU
Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 15 BBiG gesetzlich verpflichtet, den Auszubildenden für die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen freizustellen. Hiervon kann der Ausbildungsbetrieb nur befreit werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVO ÜLU vorliegen.
Nimmt der Auszubildende unentschuldigt nicht an der ÜLU teil, kann dem Ausbildungsbetrieb hierfür die ÜLU-Bruttogebühr in Rechnung gestellt werden (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.02.1997, 1 K 3204/94 EzB, § 61 HwO Nr. 5)
5. Kosten der überbetrieblichen Ausbildung
Die Kosten für die ÜLU-Kurse tragen die Ausbildungsbetriebe im Bereich der HWK Dortmund zu einem Drittel, etwa zwei Drittel werden durch
getragen.
Eine Verpflichtung des Lehrlings, die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung zu zahlen ist nichtig, da der Lehrling nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von allen Ausbildungskosten freizustellen ist.
Hat der Lehrling anstelle des Ausbildungsbetriebes die ÜLU-Kosten bezahlen müssen, kann er diese Kosten gem. §§ 812 Abs. 1, 817 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) vom Ausbildungsbetrieb zurückverlangen. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt 30 Jahre (§ 192 BGB).
Ausnahme:
Fehlt der Lehrling unentschuldigt in der ÜLU und muss der Ausbildungsbetrieb daraufhin die Bruttogebühr für den versäumten ÜLU-Kurs zahlen, kann er diese Kosten vom Lehrling ersetzt verlangen.
Quelle: Handwerkskammer Köln (http://www.hwk-koeln.de/Aus_und_Weiterbildung/02_Berufsausbildung)